AGB

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Tubex Wasungen GmbH,  Aluminiumstrasse 1 D-98634 Wasungen
(gültig ab: Oktober 2012)

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Tubex Wasungen GmbH,  Aluminiumstrasse 1 D-98634 Wasungen(gültig ab: Oktober 2012)

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend die „Verkaufsbedingungen“) finden Anwendung auf alle Willenserklärungen, die von uns, Tubex Wasungen GmbH, Tuben und Metallwaren, Aluminiumstrasse 1, D-98634 Wasungen (nachstehend bezeichnet als: „TUBEX“) im Zusammenhang mit Herstellung, Verkauf bzw. Lieferung von Aluminiumtuben, Kunststofftuben, Zigarrenhülsen, Tablettenröhrchen oder Aluminiumdosen sowie sonstigen von uns hergestellten oder vertriebenen Erzeugnissen, Produkten oder Dienstleistungen (nachfolgend gemeinsam die „Produkte“) abgegeben werden, sowie auf alle sonstigen diesbezüglichen rechtsrelevanten Handlungen bzw. Erklärungen der TUBEX. Die Annahme eines Antrags der TUBEX durch den Kunden (nachfolgend der „Auftraggeber“) gilt zugleich auch als Annahme dieser Verkaufsbedingungen sowie als Verzicht des Auftragsgebers auf sein Recht, sich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwa seine Einkaufsbedingungen, zu berufen.
Alle vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen TUBEX und dem Auftraggeber geschlossen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt TUBEX nicht an, es sei denn, TUBEX hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn TUBEX in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Eine Nichtdurchsetzung von Bestimmungen der Verkaufsbedingungen durch TUBEX ist nicht als Verzicht auf das Recht der TUBEX auszulegen, diese Bestimmungen durchzusetzen; ebenso wenig werden Rechte der TUBEX als Folge einer verzögerten oder nicht erfolgten Durchsetzung dieser Bestimmungen berührt. Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten dabei auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber im Rahmen seiner Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.

1. Vertragsabschluss


Das Angebot der TUBEX ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder TUBEX nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt hat. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn TUBEX einen Antrag des Auftraggebers schriftlich bestätigt hat oder wenn TUBEX einen Auftrag ausführt bzw. mit Vorbereitungshandlungen dazu begonnen hat. An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich TUBEX das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch TUBEX

Sofern nicht in der schriftlichen Annahme der Bestellung etwas anderes bestimmt ist, werden diese Unterlagen nicht durch Verweis in die Bestellung aufgenommen. Bei Bedarf hat der Auftraggeber die Unterlagen zu prüfen und vor der Konstruktion und der Herstellung des Produkts sicherzustellen, dass das Produkt für seine vorgesehene Verwendung geeignet ist, ggf. durch entsprechende Tests. Die ausschließliche Gewährleistung der TUBEX ist nachstehend (in Abschnitt 8 der Verkaufsbedingungen) geregelt. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich dafür, sämtliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder sonstigen rechtlichen Erfordernisse rechtzeitig einzuholen bzw. zu erfüllen, die unter anderem für die Devisenkontrolle, die Einfuhr des Produkts in den Lieferstaat oder die Bezahlung der verkauften Produkte erforderlich sind. Der Auftraggeber hat TUBEX schriftlich vom Erhalt bzw. Erfüllung derartiger Erlaubnisse, Genehmigungen oder sonstiger rechtlichen Erfordernisse in Kenntnis zu setzen.

2. Preise


Sofern nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist, verstehen sich sämtliche Preise der Produkte "ab Werk" (Ex Works ICC Incoterm 2010), ausschließlich Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der in der schriftlichen Auftragsbetätigung angegebene Preis kann von TUBEX bis zum Liefer- bzw. Leistungstag geändert werden, falls sich einer oder mehrere der zur Festlegung des Preises verwandten Faktoren ändern, selbst wenn die Änderung zum Zeitpunkt des Angebots vorhersehbar war.

TUBEX setzt den Auftraggeber von derartigen Erhöhungen in Kenntnis. Unbeschadet des Vorstehenden werden unsere Preise und Sätze mindestens einmal jährlich aktualisiert. Der Auftraggeber zahlt die für die Produkte anfallenden Steuern und Abgaben, die gegenwärtig oder zukünftig im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Transport, der Verwendung oder der Entsorgung der Produkte erhoben werden.

3. Zahlung


Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind alle Rechnungen unverzüglich, spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Gegenüber Zahlungsansprüchen der TUBEX kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ebenso dürfen Zahlungen nur zurückgehalten, verzögert, unter Vorbehalt geleistet oder unterbrochen werden, sofern unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche bestehen.
Sofern nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unterliegen die Preise der Produkte keinen Abzügen oder Rabatten durch TUBEX.
Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der TUBEX werden für rückständige Beträge, ohne dass es einer Mahnung bedarf, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Diese Verzugszinsen laufen ohne vorherige Benachrichtigung am ersten Tag nach dem Tag auf, an dem die Zahlung fällig ist. Ferner ist TUBEX im Falle eines Zahlungsverzugs berechtigt, (i) die Erfüllung sämtlicher ihrer Pflichten auszusetzen, (ii) sämtliche offenen Bestellungen mit dem Auftraggeber innerhalb von acht (8) Tagen nach Zugang einer förmlichen Zahlungsaufforderung an den Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu stornieren, sowie (iii) vom Auftraggeber zu verlangen, dass dieser die Produkte auf seine eigenen Kosten und Gefahr zurücksendet.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der TUBEX gegen den Auftraggeber ist TUBEX außerdem berechtigt, durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die sofortige Zahlung sämtlicher anderen Rechnungen zu verlangen, die als Folge des Verzugs fällig werden. Ist TUBEX zur Vorleistung verpflichtet, und werden TUBEX nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers auszugehen ist, so kann TUBEX nach eigener Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist (u.a. Vorauskasse) oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist TUBEX vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
TUBEX ist stets berechtigt, Beträge, die TUBEX dem Auftraggeber schuldet, mit Beträgen aufzurechnen, die der Auftraggeber der TUBEX schuldet. Wechsel und Schecks werden - wenn überhaupt - nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem TUBEX über den Gegenwert verfügt.

4. Lieferzeit


Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. Erfüllt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohstoffen oder andere, von TUBEX nicht zu vertretende Hindernisse bei TUBEX oder seinen Lieferanten befreien für die Dauer der Störung oder deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so ist TUBEX und der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Setzt der Auftraggeber der TUBEX nach ihrem Verzug eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz anstatt der Leistung wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung beruhte.

Im Falle einfacher Fahrlässigkeit der TUBEX ist die Haftung stets auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die in diesem Absatz geregelten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TUBEX berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Zu Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit ist TUBEX berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Auftraggebers entgegensteht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen einer Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht. Sofern nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist, behält sich TUBEX das Recht vor, vom Auftraggeber zu verlangen, sämtliche bestellten Produkte in einer einzigen Lieferung anzunehmen.

5. Serienlieferungen, langfristige  und

   Abrufverträge


Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende kündbar, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten oder bei unbefristeten Verträgen nach Ablauf der ersten vier Wochen Vertragslaufzeit eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeder der Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen.

Wird die Bestellmenge oder Zielmenge um mehr als 20 % unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Überschreitet der Auftraggeber mit unserem Einverständnis die Menge um mehr als 20 %, so kann er eine angemessene Preisreduzierung verlangen, sofern er dies spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Liefertermin schriftlich anzeigt. Die Höhe der Reduzierung oder Erhöhung ist nach den Grundlagen unserer Kalkulation zu ermitteln.Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens drei Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. In diesem Fall sind wir von unserer Lieferverpflichtung befreit, wenn der Abruf aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erfolgt. Liefern wir dennoch, so gehen Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Auftraggeber verursacht sind, zu Lasten des Auftraggebers.

6. Gefahrenübergang, Versand und Verpackung


Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2010). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl des Transportmittels und des Transportweges nach unserem Ermessen. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Leihweise überlassene oder tauschbare Packmittel (z.B. Paletten) sind längstens binnen 2 Monaten zurück zu geben oder zu tauschen.

7. Maße, Gewichte, Farben, Liefermengen,

   Verträglichkeit mit Füllgütern


Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an, sie sind jedoch nur annähernd korrekt / zutreffend und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien oder -angaben dar. Geringfügige Abweichungen, insbesondere technisch bedingte übliche Abweichungen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Gegenüber der Auftragsmenge ist – auch bei Teillieferungen – eine Mehr- bzw. Minderlieferung unter Beachtung der Handelsbräuche von bis zu 10 % zulässig.
Farbabweichungen nach Andruck:
Auf gesonderten Wunsch des Auftraggebers fertigt TUBEX Produkte (etwa Dosen oder Tuben) musterhaft, zur Veranschaulichung des Druckbildes auf einer Andruckmaschine oder auf einer Fertigungslinie als Kleinstserie im „Tipp- Betrieb“. Daher kann TUBEX nicht garantieren, dass eine identische Reproduktion des Druckbildes und insbesondere der Farbtöne in industrieller Fertigung möglich sein wird. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, solche Tonwertveränderungen und Farbtoleranzen in der späteren industriellen Fertigung zu akzeptieren, die ursächlich auf Einflüsse und Bedingungen der industriellen Produktion zurückzuführen sind; zudem akzeptiert der Auftraggeber solche Einflüsse auf das Druckbild, die ursächlich auf Toleranzunterschiede im Lackauftrag zurückzuführen sind.
Farbabweichungen ohne Andruck:
Hat der Auftraggeber eine Druckabnahme bzw. eine musterhafte Fertigung von Produkten nicht gewünscht, beginnt TUBEX ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber, mit der industriellen Fertigung der Produkte. TUBEX ist bemüht, die Vorgaben des Auftraggebers bestmöglich in die industrielle Herstellung der Produkte umzusetzen; dabei etwa auftretende optische Abweichungen zwischen (meist papiergebundener) Vorlage/Muster des Auftraggebers und industrieller Umsetzung im Druck bei TUBEX sowie Tonwertänderungen oder Farbtoleranzen stellen jedenfalls dann keine Fehler des Produktes dar und sind vom Auftraggeber hinzunehmen, wenn diese ursächlich auf die Gegebenheiten des industriellen Fertigungsprozesses bzw. die Möglichkeiten der Umsetzung in das Druckbild der Produkte zurückzuführen sind.

Wechselwirkungen von Produkten mit Füllgütern:
TUBEX haftet nicht für die Haltbarkeit und Beständigkeit der Produkte gegenüber chemischen und physikalischen Beeinträchtigungen durch Füllgüter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Vielmehr ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass vor Aufnahme der industriellen Serienproduktion weitreichende Tests durch den Auftraggeber durchgeführt worden sein müssen, die die Verträglichkeit des Füllguts mit den Produkten (Migration, Diffusion, auch Verträglichkeit von Füllgut und zur Herstellung des Produkts verwendeten Lacken, Folien, Etiketten oder Farben usw.), allen beim Auftraggeber angewandten Produktions- und Abfüllungsprozessen sowie den Lagerbedingungen vor, während und nach der Abfüllung bestätigen müssen.
Diese Tests kann TUBEX bereits aus praktischen Gründen nicht selbst vornehmen, da alle soeben aufgeführten Prozesse beim Auftraggeber stattfinden, insbesondere das Original- Füllgut und die Original- Abfüllbedingungen nur dem Auftraggeber bekannt sind bzw. von diesem beherrscht werden.
Treten Fehler im Bereich des von TUBEX hergestellten Produktes auf, die durch o.g. Tests hätten erkannt werden können, sind gegen TUBEX keinerlei Ansprüche gegeben.
Ergänzend wird auf ggf. geltende lebensmittelrechtliche Anforderungen verwiesen, die TUBEX im Detail nicht bekannt sind und die ebenfalls ausschließlich vom Auftraggeber zu prüfen sind.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, beachtet TUBEX für die von ihr zu liefernden Gegenstände die anerkannten Regeln der Technik, Normen und Vorschriften in Deutschland, und wird keine eigenen Recherchen über im Ausland geltende Normen und Vorschriften durchführen. Wünscht der Auftraggeber die Einhaltung ausländischer Normen und Vorschriften, so hat der Auftraggeber die TUBEX auf solche Normen und Vorschriften bei Vertragsschluss, jedenfalls aber so rechtzeitig hinzuweisen, dass TUBEX diese berücksichtigen kann, und hat TUBEX diese ferner auf Wunsch zu erläutern.

8. Gewährleistung


TUBEX gewährleistet gemäß den nachstehenden Bedingungen, dass die Produkte den vertraglich festgelegten technischen Daten entsprechen und innerhalb der üblichen bzw. vereinbarten Toleranzen liegen. Der Auftraggeber zeigt TUBEX sämtliche Ansprüche unter der Gewährleistung für offensichtliche Mängel vor der Verwendung/Verarbeitung der Produkte innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach deren Lieferung schriftlich an. Der Auftraggeber zeigt sämtliche sonstigen Ansprüche unter der Gewährleistung für Fehler und Mängel, ausgenommen offensichtliche Mängel, innerhalb von sechs (6) Monaten nach deren Lieferung schriftlich an. In jedem Fall zeigt der Auftraggeber TUBEX derartige Ansprüche innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Entdeckung des Fehlers bzw. Mangels an. Die Haftung der TUBEX unter dieser Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber seine Anzeige nicht innerhalb der jeweiligen Frist abgibt. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gibt der Auftraggeber TUBEX nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und/oder stellt er auf unser Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Die Überprüfung hat durch TUBEX unverzüglich zu erfolgen, sofern der Auftraggeber ein Interesse an der sofortigen Erledigung darlegt. Bei Vorliegen eines Fehlers oder Mangels, wird TUBEX entweder (i) das fehlerhafte Produkt auf eigene Kosten nacharbeiten, (ii) das Produkt auf eigene Kosten austauschen oder (iii) dem Auftraggeber den Preis für das fehlerhafte Produkt anteilig zurückerstatten. Soweit ein von TUBEX zu vertretender Mangel vorliegt, ist TUBEX nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Gemäß der Gewährleistung durchgeführte Mängelbeseitigung oder Nachlieferung sind auf die vorstehend genannte Gewährleistungsfrist beschränkt. Bevor der Auftraggeber weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist TUBEX zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit TUBEX keine anderslautende Garantie abgegeben hat. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsanspruch fehl, ist diese unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert TUBEX die Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Klagen gegen TUBEX sind vom Auftraggeber innerhalb von zwei (2) Jahren nach der Anspruchsentstehung zu erheben; danach verjähren sämtliche Ansprüche.

Der Auftraggeber hält sämtliche Anweisungen der TUBEX, u.a. hinsichtlich der Lagerung und Verwendung der Produkte, ein und setzt seine eigenen Kunden oder Unterauftragnehmer davon in Kenntnis. Befolgt der Auftraggeber diese Anweisungen nicht oder informiert seine Kunden nicht darüber, so haftet TUBEX nicht unter dieser Gewährleistung oder für Verluste und Schäden des Auftraggebers oder eines Dritten. Der Auftraggeber übernimmt sämtliche aus der Verwendung der Produkte entstehenden Risiken und Verbindlichkeiten.


Folgende Mängel und Fehler werden ausdrücklich nicht von der Gewährleistung umfasst:
- Mängel aufgrund einer Nichteinhaltung von Angaben oder Anweisungen TUBEX,
- Mängel aufgrund normaler Abnutzung,
- Mängel aufgrund des Transports oder der verwendeten Transportmittel (falls ex works),
- Mängel aufgrund von Lagerbedingungen bei einer Lagerung, die nicht durch TUBEX
vorgenommen oder beauftragt wurde,
- Mängel aufgrund von Änderungen der Produkte oder deren Verwendung durch den Auftraggeber oder einen Dritten ohne die schriftliche Einwilligung TUBEX,
- Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts an den Auftraggeber nicht bestanden,
- Mängel eines Produkts, das nicht zum Verkauf oder einer anderen Form des Vertriebs
bestimmt war,
- Mängel, die auf das Endprodukt zurückzuführen sind, das in das Produkt eingebaut
wurde bzw. in welches das Produkt eingebaut wurde, oder auf Anweisungen an den
Hersteller des Endprodukts,
- Mängel, die angesichts des wissenschaftlichen und technischen Standards zum Herstellungszeitpunkt nicht hätten bekannt sein müssen.
Der Auftraggeber haftet gegenüber TUBEX und entschädigt TUBEX für sämtliche Folgen, die aus Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Produkte entstehen, sofern die Produkte in Übereinstimmung mit ihren technischen Daten geliefert wurden.
Rügt der Auftraggeber aus Gründen, die TUBEX nicht zu vertreten hat, zu Unrecht das Vorliegen eines von TUBEX zu vertretenden Mangels, so ist TUBEX berechtigt, die TUBEX entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder –Feststellung dem Auftraggeber zu berechnen.

9. Haftungsfreistellung


Der Auftraggeber stellt TUBEX von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere auf Schadensersatz – einschließlich solcher mit Strafcharakter (speziell in den USA und Kanada) - frei, die von Dritten, einschließlich Konsumenten (und deren Rechtsnachfolgern) unabhängig von der Rechtsgrundlage aufgrund der in den Produkten verpackten Erzeugnisse, einschließlich Tabakerzeugnisse, gegen uns geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen grundsätzlich gesundheitsschädlich ist und/oder im konkreten Fall zu Gesundheitsschäden geführt hat (oder führen könnte), oder aber dass die – auch bestimmungswidrige – Benutzung der Produkte in unseren Verpackungen zu Körper-, Sach- oder sonstigen Schäden führt oder geführt hat.

Dies gilt auch für Ansprüche auf Vollstreckung auf der Grundlage einer in den USA oder Kanada oder einem nicht der EU und des EwiR angehörigen Staates aufgrund der in unseren Verpackungen enthaltenen Füllgüter ergangenen Entscheidung, die uns gegenüber in Deutschland, den USA oder einem anderen Staat geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch der TUBEX schließt angemessene Anwaltskosten und Auslagen für die Abwehr derartiger Ansprüche ein.

10. Eigentumsvorbehalt


TUBEX behält sich das vollumfängliche und ausschließliche Eigentum an den Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug trotz angemessener Nachfrist, ist TUBEX berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch TUBEX nicht gestattet ist. In der Zurücknahme der Sache durch TUBEX liegt kein Rücktritt des Vertrages, sofern TUBEX dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Nach Rücknahme der gelieferten Sache ist TUBEX zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bis zur vollständigen Zahlung hat der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die gelieferten Produkte ordnungsgemäß gelagert und eindeutig als TUBEX gehörende Produkte gekennzeichnet werden, damit sie identifiziert und nicht mit Produkten anderer Lieferanten verwechselt werden können, die Rechte TUBEX an diesen Produkten zu schützen, und der TUBEX unverzüglich von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Produkte in Kenntnis zu setzen. Die Produkte dürfen nicht übertragen, weiterverkauft oder verpfändet werden sowie allgemein keinen Rechten unterliegen, die Dritten eingeräumt wurden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt TUBEX jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. TUBEX ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann TUBEX verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch TUBEX ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht. Die Verarbeitung oder Umbindung der Vorbehaltswaren nimmt der Auftraggeber für TUBEX vor, ohne dass TUBEX daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht TUBEX aus der daraus hervorgegangenen Ware Miteigentum in Höhe des Rechnungswerts unserer verbundenen, vermischten, vermengten bzw. verarbeiteten Ware zu. Die betreffende Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. TUBEX verpflichtet sich, die TUBEX zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers auch insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TUBEX.

11. Werkzeugausrüstung


Auch bei Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Stammformen, Bestandteilen von Produktionsanlagen, Klischees u.ä. durch den Auftraggeber bleiben diese das alleinige Eigentum der TUBEX. Bei Nichtausnutzung hat der Auftraggeber den Restanteil der nicht gedeckten Kosten zu vergüten.

Die Weiterbelastung von Auslagen, die vor Produktionsbeginn anfallen und nicht im Produktpreis enthalten sind (Kosten der Projektentwicklung, der Muster und der Andrucke etc.), behält sich TUBEX vor.

12. Kosten der Einlagerung


Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ab Anzeige der Versandbereitschaft Lagergebühren berechnet. Diese betragen monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrags.

13. Einhaltung von Vorschriften - Informationen


Durch die Annahme der technischen Daten der Produkte bestätigt der Auftraggeber, dass ihm die Konstruktion und die Eigenschaften dieser Produkte sowie die möglichen Gefahren in Bezug auf die Produkte vollumfänglich bekannt sind. Der Auftraggeber führt sämtliche erforderlichen Kontrollen und Verifizierungen der Produkte durch.

Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für die Einhaltung der geltenden Vorschriften in Bezug auf die Einfuhr, den Vertrieb und die Verwendung der Produkte in deren Lieferstaaten. Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für die Erstellung geeigneter Warnhinweise und Informationen an seine Kunden und Endverbraucher in Bezug auf die Verwendung der Produkte und/oder deren möglichen Gefahren sowie daraus entstehende Folgen.

14. Höhere Gewalt


TUBEX haftet nicht für eine Verletzung seiner Pflichten im Falle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung seiner Pflichten behindert, verhindert oder verzögert wird. Als höhere Gewalt gelten u.a. Naturkatastrophen, Sturm, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Unfälle, Betriebsunterbrechungen, Streiks (einschließlich Streiks, die unsere Lieferanten betreffen), Aussperrungen, Unterbrechungen und/oder Verzögerungen beim Verladen oder Transport, Stromausfälle, Embargos, Handelsverbote, Rohstoffknappheit, Unfälle im Zusammenhang mit der Werkzeugausrüstung, Sabotage, Eingriffe ziviler oder militärischer Behörden, Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, terroristische Handlungen und Unruhen.

TUBEX setzt den Auftraggeber von dem Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Ausführung der Bestellung betrifft, unverzüglich schriftlich in Kenntnis. In diesem Falle werden die Pflichten der TUBEX ausgesetzt und Leistungs- sowie Lieferzeiten verlängert; die Bestellung bleibt jedoch weiterhin gültig. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, so kann jede Partei die davon betroffene Bestellung durch Einschreiben mit Rückschein mit sofortiger Wirkung stornieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche bis zum Tage der Stornierung hergestellten Produkte abzunehmen und zu bezahlen sowie TUBEX nach Maßgabe von Abschnitt 12 dieser Verkaufsbedingungen für sämtliche bereits entstandenen sonstigen Kosten und Auslagen zu entschädigen.

15. Stornierung und Beendigung von

     Bestellungen - Übertragung von Bestellungen


15.1 Stornierung und Beendigung von

       Bestellungen:

Stornierungen oder Aufhebungen einer Bestellung oder Teilen derselben vor Lieferung bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung TUBEX, es sei denn es liegt eine von TUBEX zu vertretende Pflichtverletzung vor. Im Falle einer Stornierung einer Bestellung oder eines Teils davon trägt der Auftraggeber die gesamten, der TUBEX und seinen Unterauftragnehmern bereits entstandenen Kosten und Auslagen, für z.B. Vorräte von fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder Konstruktions-, Reproarbeiten sowie Werkzeuge, die bereits hergestellt oder erbracht wurden oder sich im Fertigungsprozess befinden, sowie Vorräte an eingekauften Bauteilen.

15.2 Übertragung von Bestellungen bzw. Abtretung

        von Rechten aus Verträgen:

Die Identität des Auftraggebers ist von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der TUBEX, eine Bestellung anzunehmen. Folglich dürfen Bestellungen vom Auftraggeber ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten oder auf Dritte übertragen werden. Auch ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ihm aus einem Vertrag mit TUBEX zustehende Rechte ohne Einwilligung der TUBEX an Dritte zu übertragen. TUBEX ist berechtigt, Bestellungen des Auftraggebers uneingeschränkt an einen Dritten seiner Wahl weiter zu vergeben oder Bestellungen des Auftraggebers sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten auf seine Beteiligungsunternehmen zu übertragen.

16. Geistiges Eigentum und gewerbliche

     Schutzrechte


Die gegenüber dem Auftraggeber offen gelegten Pläne, Konstruktionen, Zeichnungen, Gussformen, Fotografien, Produktionsgrafiken, Modelle, technischen und kaufmännischen Materiallisten, Empfehlungen, Testergebnisse, Kataloge, Broschüren, Handbücher, Patente, Entwürfe, Anmerkungen sowie allgemein sämtliche Unterlagen sowie sämtliche schriftlichen oder mündlichen Informationen (nachfolgend gemeinsam „Geistiges Eigentum“) sind und bleiben Eigentum der TUBEX.

Es ist dem Auftraggeber folglich untersagt, Geistiges Eigentum ohne unsere schriftliche Einwilligung zu verwenden, weiterzugeben oder zu vervielfältigen. Übertragungen von Geistigem Eigentum oder Know-how TUBEX auf den Auftraggeber oder von Rechten des Auftraggebers an Konstruktionen und Modellen, die in die von TUBEX entwickelten Produkte eingebaut werden, erfolgen auf nichtausschließlicher Grundlage und beschränken nicht das Recht der TUBEX, unter Verwendung dieses Geistigen Eigentums oder Know-hows Produkte für andere Kunden herzustellen.

17. Teilunwirksamkeit


Werden Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Vertrags für nicht durchsetzbar erklärt bzw. unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen bzw. dieses Vertrags.

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und

     Erfüllungsort


Gerichtsstand ist der Sitz der TUBEX. TUBEX ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Sitz der TUBEX. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort der Sitz der TUBEX.

Die Wirksamkeit, Auslegung und Erfüllung eines Kaufvertrags für Produkte unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und wird in Übereinstimmung mit dem Recht dieses Staates ausgelegt und durchgesetzt, ungeachtet dessen Kollisionsnormen. Das Wiener UN- Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 findet auf den Verkauf von Produkten keine Anwendung.


ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Tubex Wasungen GmbH, Aluminiumstrasse 1 D-98634 Wasungen
(gültig ab: Mai 2022)

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Tubex Wasungen GmbH, Aluminiumstrasse 1 D-98634 Wasungen
(gültig ab: April 2014)

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Nicht anwendbar im Rechtsverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

1. Allgemeines


Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen sowie auf alle Willenserklärungen, die wir im Zusammenhang mit Einkauf bzw. Beschaffung von Waren, Dienst- oder Werkleistungen, wie etwa Einkauf von Rohmaterial, Vormaterial, Zubehör, Zukaufteilen bzw. Beauftragung von Werk- oder Dienstleistungen (nachstehend auch bezeichnet als: „Vertragsgegenstand“) gegenüber Lieferanten oder anderen Auftragnehmern sowie gegenüber potentiellen Vertragspartnern (nachstehend auch bezeichnet als: „Lieferant“) abgeben.

Diese Einkaufsbedingungen gelten dabei ausschließlich; entgegen- stehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten bzw. einem Vertragsgegenstand oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zur Geltung etwa vom Lieferanten gestellter Geschäftsbedingungen.


2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen


2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung (etwa per Email) oder Telefax erfüllt. erfüllt.

2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.5 Soweit unsere Bestellung nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthält, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum derselben gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme durch den Lieferanten ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

3. Lieferung


3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang des Vertragsgegenstands bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant den Vertragsgegenstand unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispiels- weise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.


3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG).

3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Höhere Gewalt


4.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

4.2 Die Regelungen der Ziff. 4.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.

5. Versandanzeige und Rechnung


Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale per E-Mail an rechnungen@tubex-wasungen.de zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. 

6. Preisstellung und Gefahrenübergang


Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme des Vertragsgegenstands durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den der Vertragsgegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.

7. Zahlungsbedingungen


Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 (zwanzig) Tagen unter Abzug von 3% (drei Prozent) Skonto oder innerhalb 60 (sechzig) Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Vertragsgegenstand beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. 

8. Mängelansprüche und Rückgriff


8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt bzw. übernimmt die Verpflichtung, den Vertragsgegenstand einer Endkontrolle bezüglich seiner material-, zeichnungs- und normengerechten Ausführung zu unterziehen und uns erst danach anzuliefern.

8.2 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

8.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

8.5 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

8.6 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

8.7 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 (drei) Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377, 381, Abs.2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.

8.8 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferten Vertragsgegenstand/ die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

8.9 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- bzw. Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

9. Schutzrechte


Der Lieferant haftet dafür, dass durch den Vertragsgegenstand und seine Verwertung bzw. Verwendung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

Dies gilt nicht, soweit der Lieferant den Vertragsgegenstand nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

10. Produkthaftung


10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion. 

11. Rücktritts- und Kündigungsrechte


11.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist, beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder der Lieferant seine Zahlungen einstellt.

11.2 Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.

11.3 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.


11.4 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.

11.5 Unbefristete Verträge und Verträge über 1 Jahr sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

11.6 Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

11.7 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt. 

12. Ausführung der Arbeiten


Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten in unserem Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Unsere Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.   

13. Beistellung


Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. 

14. Dokumentation und Vertraulichkeit


14.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

14.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

15. Datenschutz / Schutz personenbezogener Daten


15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), einzuhalten. Er ist unbeschadet der weiteren Regelungen in dieser Ziffer 15 für den rechtmäßigen Umgang mit den personenbezogenen Daten, die ihm von uns zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich. Der Lieferant ist auch für die Einhaltung der formellen Datenschutzvorschriften (z. B. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, Führen von Verarbeitungsverzeichnissen) verantwortlich.

15.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich auf rechtmäßig und transparente Weise, nach Treu und Glauben sowie ausschließlich für die Erbringung vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Eine weitergehende Verwendung der Daten, insbesondere eine solche zu eigenen Zwecken des Lieferanten oder zu Zwecken Dritter, ist unzulässig. Ferner wird der Lieferant die Verarbeitung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß beschränken sowie für die Richtigkeit der Daten und deren Integrität und Vertraulichkeit Sorge tragen. 

15.3 Der Lieferant verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen. Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technik (Privacy-by-Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy-by-Default). 

15.4 Der Lieferant verpflichtet sich, zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeiter einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen unserer Bestellungen und Aufträge vertraut gemacht sowie, soweit Sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit (vormals Datengeheimnis) verpflichtet wurden. 

15.5 Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeitung, haben die Parteien unverzüglich einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DS-GVO abzuschließen. 

15.6 Wir beachten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wir verarbeiten die uns übermittelten Interessenten-, Lieferanten- sowie Kundeninformationen ausschließlich zur Durchführung der jeweils ausgehandelten Rahmen- bzw. Einzelverträge. Die Speicherung von Interessenten-, Lieferanten- sowie Kundeninformationen dient lediglich zur Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Personen aus den Bereichen Einkauf, Finanzen, Logistik bzw. Operations zum Einkauf von Produkten und Dienstleistungen sowie zur Leistungserbringung. Etwa betroffene Personen können sich zu jedem Zeitpunkt an uns wenden, um Auskunft über die von ihnen gespeicherten Kontaktdaten zu erbitten - unter der folgenden Mail-Adresse: Datenschutz@tubex-wasungen.de 

16. Compliance


16.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Regelungen; insbesondere verpflichtet er sich, die Rechtsregeln aus dem Bereich des Wettbewerbs- und Kartellrechts sowie zum rechtskonformen Umgang mit Mitarbeitern, mit dem Umweltschutz sowie dem Bereich der Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, durch seine Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.

16.2 Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

16.3 Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere:

16.3.1 im Rahmen der Geschäftsverbindung mit uns keine Vorteile in Geschäftsbeziehungen oder bei der Kommunikation mit Behördenvertretern anzubieten oder solche Vorteile zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen, wenn diese Vorteile gegen das geltende Recht, insbesondere geltende Antikorruptions-gesetze verstoßen.

16.3.2 im Rahmen der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder einvernehmlichen Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die zu einer kartellrechtlichen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung von Wettbewerb führen würden.

16.3.3 die geltende Gesetzgebung zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und in gleichem Umfang auch seine beauftragten Subunternehmer an diese Verpflichtung zu binden. Auf Verlangen hat der Lieferant die Einhaltung der vorgenannten Punkte nachzuweisen. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Punkte stellt uns der Lieferant von allen Ansprüchen Dritter frei und ist verpflichtet, uns eine etwa in diesem Zusammenhang gegen uns verhängte Geldbuße zu erstatten.

16.3.4 die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit Mitarbeitern, zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten und sich zu bemühen, negative Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Mensch und Umwelt zu vermeiden.         

16.4 Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß so weit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

17. Höhere Gewalt / Force Majeure


Insbesondere, aber nicht ausschließlich, gelten die folgenden Ereignisse als Gründe höherer Gewalt, wenn sie nach dem Abschluss des Vertrags eintreten - oder soweit sie vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, wenn ihre Auswirkungen für uns vor dem Abschluss des Vertrags nicht eindeutig vorhersehbar waren- und sie uns daran hindern, behindern oder verzögern, Waren oder Dienstleistungen zu kaufen oder abzunehmen oder anderweitig unsere Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen:   

Unwetter, Überschwemmung, Blitzschlag, Sturm, Feuer, Explosion, Erdbeben, Tsunami, Erdsenkung, Bauschäden, Pandemie, Epidemie oder andere physische Naturkatastrophen, allgemeiner Mangel oder Einschränkungen in der Nutzung von Wasser, Brennstoff, Strom, Gas oder Roh- und Hilfsstoffen, allgemeiner Mangel an Transportmitteln, Behinderung der Eisenbahn oder Schifffahrt im Verschiffungshafen, Verlust oder Festhalten auf See, Ausfall von Anlagen und/oder Maschinen, Blockade, Blockade, Requisition, Embargo, Devisenbeschränkungen, Ausfuhr- oder Einfuhrverbote oder -beschränkungen, Krieg, Kriegsgefahr, militärische Operationen, terroristische Handlungen, Aufruhr, Unruhen, Massenunruhen, Streiks und ähnliche Arbeitskonflikte, Nichtlieferung, mangelhafte oder verspätete Lieferung durch andere unserer Lieferanten von Rohmaterial oder anderen Produktionsgütern oder sonstige Unterbrechungen der Lieferketten und alle anderen Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen. 

Wir sind dazu verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich über jedes Ereignis höherer Gewalt, das uns an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen hindert oder diese verzögert, sowie über dessen voraussichtliche Dauer zu informieren. Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns für ihre Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung, Waren oder Dienstleistungen zu kaufen oder abzunehmen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag anderweitig zu erfüllen. Hindert uns ein Fall höherer Gewalt an der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus dem Vertrag, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Erfüllung des Vertrags für eine bestimmte Zeit aussetzen oder den Vertrag sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, ohne dass wir dafür haften.

18. Erfüllungsort


Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Lieferant den Vertragsgegenstand auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem er seine Leistung zu erbringen hat.

19. Allgemeine Bestimmungen


19.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

19.2 Die vorliegenden Bedingungen sind in deutscher Sprache gefertigt und in die englische Sprache übersetzt worden. Im Falle von Unterschieden zwischen der deutschen Fassung und der englischen Übersetzung geht die deutsche Fassung vor.

19.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

19.4 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist D-98634 Wasungen, Deutschland. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

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